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   BFH, 26.07.1977 - VII R 99/74   

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https://dejure.org/1977,1467
BFH, 26.07.1977 - VII R 99/74 (https://dejure.org/1977,1467)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1977 - VII R 99/74 (https://dejure.org/1977,1467)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1977 - VII R 99/74 (https://dejure.org/1977,1467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Unanfechtbarkeit - Antrag auf Maßnahmen - Entscheidung in getrennten Verwaltungsakten - Fehlen einer Entscheidung - Fehlerhaftigkeit - Nachholung vor Entscheidung über Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 94 Abs. 1 Nr. 1, § 131

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 440
  • BStBl II 1977, 855
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.07.1972 - VII R 103/69

    Erstattung von Eingangsabgaben - Berichtigung des Steuerbescheids - Erstattung

    Auszug aus BFH, 26.07.1977 - VII R 99/74
    Das Fehlen einer Entscheidung nach § 94 AO macht die Entscheidung nach § 131 AO jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn sie noch vor der Entscheidung über die gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegte Beschwerde nachgeholt wird (Anschluß an BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806).

    Wenn ein Steuerpflichtiger nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Zollbescheides beantragt, den festgesetzten Abgabenbetrag ganz oder teilweise zu erstatten, und sich für sein Begehren auf Gründe beruft, die eine Berichtigung rechtfertigen könnten, so darf die Behörde nicht von der Prüfung absehen, ob sie von der ihr nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO erteilten Befugnis zur Änderung des Bescheides Gebrauch machen kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806; vom 18. Januar 1977 VII R 94/73, BFHE 121, 246).

    Auch wenn in einem solchen Antrag ausdrücklich nur die Erstattung nach § 131 AO aus Billigkeitsgründen begehrt wird, hat ihn die Verwaltung auch nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO zu prüfen (vgl. das zitierte Urteil VII R 103/69).

    Soweit sich aus dem zitierten Urteil VII R 103/69 etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BFH, 18.01.1977 - VII R 94/73
    Auszug aus BFH, 26.07.1977 - VII R 99/74
    Wenn ein Steuerpflichtiger nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Zollbescheides beantragt, den festgesetzten Abgabenbetrag ganz oder teilweise zu erstatten, und sich für sein Begehren auf Gründe beruft, die eine Berichtigung rechtfertigen könnten, so darf die Behörde nicht von der Prüfung absehen, ob sie von der ihr nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO erteilten Befugnis zur Änderung des Bescheides Gebrauch machen kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806; vom 18. Januar 1977 VII R 94/73, BFHE 121, 246).
  • BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Es kann dahinstehen, ob eine ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Erlaßantrags vorliegen kann, wenn die Verwaltung bei ihrer Ermessensentscheidung die Möglichkeit einer Rücknahme oder eines Widerrufs eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den §§ 130, 131 AO 1977 nicht berücksichtigt hat (vgl. zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung - AO - Urteile des BFH vom 26. Juli 1977 VII R 99/74, BFHE 122, 440, BStBl II 1977, 855; vom 4. Juli 1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806; vom 18. Januar 1977 VII R 94/73, BFHE 121, 246).
  • BFH, 14.07.1987 - VII B 45/87

    Verhältnis zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen

    Ebenso gibt die Streitsache keinen Anlaß, abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob eine Erlaßmaßnahme erst gewährt werden kann, wenn die Verwaltung vorher die Rücknahme eines rechtswidrigen, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes abgelehnt hat (vgl. § 130 AO 1977), was im übrigen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1977 VII R 99/74 (BFHE 122, 440, BStBl II 1977, 855) nicht angenommen werden kann (vgl. den dritten Absatz unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 28.11.1991 - XI R 25/90

    Erlass einer Steuerschuld auf Grund unbilliger Härte

    Die sachlich-rechtlichen Regelungen gehen dem Billigkeitserweis regelmäßig vor und können nicht - so aber im Ergebnis die Vorinstanz - dahingestellt bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1977 VII R 99/74, BFHE 122, 440, BStBl II 1977, 855; vom 4. Juli 1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806; vom 18. Januar 1977 VII R 94/73, BFHE 121, 246; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 227 AO 1977 Tz. 21 f., 33).
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